Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unternehmen:
Wohnwerk36
Alte Kölner Str. 43
40885 Ratingen
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
2. Als Grundlage für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genannte Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dieses dem Sachverständigen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen schriftlich Bestätigung und ausdrücklich unterschrieben werden.
§ 2 Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine bestimmte Zustimmung des Auftraggebers, folgende für die Darstellung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
§ 4 Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von EUR 250,00 im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme.
Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
§ 5 Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeberr eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
§ 6 Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einem für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern die schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
§ 7 Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenlegung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihm ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
§ 8 Urheberrechte
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten nur zu dem in der Auftragserstellung festgelegten Zweck verwenden.
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem vom ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
§ 9 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neusten Stand des Gutachtens.
§ 10 Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrages.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeforderten Vorauszahlungen ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens am den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen 98,00 EUR, für Hilfskräfte 54,00 EUR.
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühr bis zu 30 % überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertage, Eilbedürftigkeit).
7. Sämtliche Berechnungen für Auslagen, Kopien, Fotos etc. regelt das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) in seiner jeweils aktuellen Fassung für NRW.
8. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Somit sind alle o. g. Konditionen Nettogebühren und verstehen sich zzgl. MwSt.
§ 11 Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung und mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Desweiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.
§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchgrundlage handelt. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Grund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die auf Grund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei.
§ 13 Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachtervertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung (SVO) obliegende Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Desweiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten auf Grund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
2. Gerichtstand ist Ratingen
§ 15 Schlussbestimmung
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages auf Grund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen und bedürfen immer der beiderseitigen Willenserklärung. Eine schriftliche Änderung nur durch eine Partei ohne schriftliche Bestätigung der anderen Partei ist nichtig.
Stand 01.06.2011